Hessisches Hitzewarnsystem

Durch das Hessische Hitzewarnsystem ist sichergestellt, dass insbesondere die Alten- und Pflegeheime, die Heime für Menschen mit Behinderungen sowie die Krankenhäuser tagesaktuell vom Deutschen Wetterdienst über gegenwärtige und bevorstehende Wärmebelastungen informiert werden.

Als Reaktion auf den Hitzesommer 2003 entwickelte das Hessische Sozialministerium in Kooperation mit dem Deutschen Wetterdienst (DWD) ein Hitzewarnsystem für das Land Hessen (Erlass vom 22. Juni 2004, novelliert am 22. April 2008).

Das Hitzewarnsystem in Hessen basiert auf dem biometeorologischen Konzept der "gefühlten Temperatur". In die Berechnung der gefühlten Temperatur gehen neben der Lufttemperatur auch Parameter wie Windgeschwindigkeit, Sonnenstrahlung und Luftfeuchtigkeit ein, weil der Wärmeaustausch des Menschen mit der Atmosphäre maßgeblich durch deren Wechselwirkungen beeinflusst wird.

Hitzewarnungen werden in Warnstufe 1 und Warnstufe 2 unterschieden. Warnstufe 1 (starke Wärmebelastung) wird herausgegeben, wenn 48 Stunden im voraus mit einer gefühlten Temperatur von über 32° C gerechnet wird. Bei einer voraussichtlichen Überschreitung von 38° C gefühlter Temperatur gilt die Warnstufe 2 (extreme Wärmebelastung). Außerdem gilt die 2. Warnstufe automatisch ab dem vierten aufeinander folgenden Tag der Warnstufe 1.

Die Maßnahmen bei starker Wärmebelastung (Warnstufe 1) richten sich vor allem an Personen, die in Alten- und Pflegeheimen leben. Alle im Zuständigkeitsbereich der Hessischen Heimaufsicht tätigen Heime werden vom DWD im Falle einer Hitzewarnung direkt per E-Mail informiert, sofern sie sich in den entsprechenden Verteiler haben aufnehmen lassen.

Heime, Pflegedienste, pflegende Angehörige und andere haben zudem die Möglichkeit, alle Hitzewarnungen kostenlos zu abonnieren.

Erfolgt eine Hitzewarnung, sind die Heime zur Einleitung und Dokumentation aller notwendigen individualisierten, präventiven Sofortmaßnahmen verpflichtet. Die Heimaufsicht prüft die Qualität der durchgeführten Pflegeinterventionen stichprobenartig.

Im Fall einer extremen Wärmebelastung (Stufe 2) müssen die Heime eine verstärkte medizinische Betreuung ihrer Bewohnerinnen und Bewohner ggf. durch das Einbeziehen der betreuenden Ärztinnen und Ärzte sicherstellen. Zudem sind die Heime bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Auffälligkeiten, die mit der extremen Wärmebelastung in Verbindung stehen könnten, verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.