Masernschutzgesetz

Masern werden durch Viren ausgelöst und kommen weltweit vor. Sie sind hoch ansteckend. Das Masernschutzgesetz bzw. § 20 Infektionsschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020. Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern.

Aktuelles

Kinder ab zwei Jahren und Beschäftigte in Schulen und Kitas sowie Beschäftigte von Gesundheitseinrichtungen (alle nach 1970 geborenen Personen) müssen einen ausreichenden Schutz gegen Masern nachweisen.

Kinder unter zwei Jahren, müssen mindestens eine Masern-Schutzimpfung (oder eine Immunität gegen Masern) nachweisen und können dann aufgenommen werden. Kinder unter einem Jahr können ohne Nachweis aufgenommen werden. Der Immunitätsstatus muss nachgeholt werden.

Dem Gesundheitsamt zu melden sind durch die Leitungen der jeweiligen Einrichtungen Personen,

  • die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder in einer Gemeinschaftseinrichtung oder einer medizinischen Einrichtung tätig sind und bisher keinen Nachweis vorgelegt haben,
  • wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines vorgelegten Nachweises bestehen.

Die Meldung erfolgt an das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet. Meldungen können online über dieses Meldeportal erfolgen. 

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Dienstleistungen des Gesundheitsamtes

  • Gesundheitsamt Region Kassel

    Impfsprechstunde

    Gut beraten, umfassend geschützt. In unserer Impfsprechstunde erhalten Sie eine individuelle Beratung rund um alle empfohlenen Schutzimpfungen – für Kinder, Erwachsene und die ganze Familie. Wir beantworten Ihre Fragen, prüfen Ihren Impfstatus und impfen bei Bedarf direkt vor Ort.
  • Gesundheitsamt Region Kassel

    Beratung zu Infektions­krankheiten

    Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.