Mietpreisüberhöhung

Wenn die Miete mehr als 20 Prozent über der durch den Mietspiegel festgelegten „ortsüblichen Vergleichsmiete“ liegt, kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen.

Die Stadt Kassel prüft Hinweise zu mutmaßlich überteuerten Mietpreisen. Das sind solche, die deutlich über dem in der Stadt Kassel üblichen Niveau liegen. Grundlage hierfür ist der § 5 Wirtschaftsstrafgesetz. Danach handelt der Vermieter ordnungswidrig, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig eine unangemessen hohe Miete (20 Prozent über der „ortsüblichen Vergleichsmiete“) unter Ausnutzung eines geringen Wohnraumangebotes verlangt.

Der Bund will damit dazu beitragen, dass bei einem unausgeglichenen Wohnungsmarkt, das Ungleichgewicht nicht in unzulässiger Weise zum Nachteil der Mietenden ausgenutzt wird.

Für das Verfahren entstehen Mietenden keine Kosten.

Die Miete kann jedoch auch aus einigen anderen Gründen als die genannte Vorschrift zu hoch sein. Bei anderen Gründen können Mieterinnen und Mieter ggf. zivilrechtlich gegenüber Ihrem Vermieter ihre Rechte geltend machen.

Häufig gestellte Fragen

Wie erkenne ich, ob die Miete überhöht ist?

Orientierungshilfe zur Prüfung der „Unangemessenheit“ des Preises ist der jeweils aktuelle qualifizierte Mietspiegel. Mit dem  Informationsangebot zum Mietspiegel können Sie gerne vorab selbst eine Berechnung zur Orientierung durchführen. Liegt der Mietpreis mehr als 20 Prozent über dem Mietspiegel, könnte die Miete überhöht sein. Sind Sie der Meinung, dass eine Mietpreisüberhöhung vorliegt, wenden Sie sich gerne an den Kontakt.

  • Wie hoch sind die Wohnungsmieten in Kassel und welche Faktoren beeinflussen die Mieten besonders? Orientierung gibt Ihnen Kassels erster qualifizierter Mietspiegel. Und mit dem Online-Rechner können Sie die ortsübliche Vergleichsmiete für eine Mietwohnung in Kassel berechnen.

Für welche Mietverhältnisse ist diese Grenze anwendbar?

 § 5 WiStrG (Öffnet in einem neuen Tab) ist auf Wohnraummietverhältnisse anwendbar, sowohl bei neuen Mietverhältnissen als auch bei Mieterhöhungen im Bestand soweit die Tatbestandsmerkmale zutreffen und nachweisbar sind. Auch spezielle Vertragskonstellationen wie Staffel- oder Indexmieten stehen nicht außerhalb der Regelung.

Anhand des Mietspiegels kann die ortsübliche Vergleichsmiete ab dem 1. September 2023 ermittelt werden – d.h. auch mutmaßlich zu hohe Mieten können ab diesem Datum geprüft werden. Wir prüfen gerne für Sie, ob Hinweise für eine Mietpreisüberhöhung vorliegen.

Wie geht es nach dem Hinweis weiter?

Kommen wir nach der ersten überschlägigen Berechnung zu dem Schluss, dass eine Mietpreisüberhöhung vorliegt, werden wir weiter ermitteln, bei Bedarf auch bei einem Ortstermin in der Wohnung. Im Anschluss an den Ortstermin werden wir mit Ihnen eventuell noch eine Befragung durchführen, in der wir unter anderem auf das Zustandekommen des Mietverhältnisses und die vorangegangene Wohnungssuche eingehen.

Wenn wir eine Mietpreisüberhöhung nach dem § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes feststellen, werden wir zunächst versuchen, ein persönliches Gespräch mit Ihrem Vermietenden zu führen. Wir beraten zur Höhe der gesetzlich zulässigen Miete und versuchen, eine Reduzierung der Miete zu verhandeln. Auch die Rückzahlung der bis dahin zu viel gezahlten Miete wird erörtert.
In den meisten Fällen kann mit den Vermietenden eine Einigung herbeiführen.

Wenn keine Einigung erzielt werden kann, werden wir einen Bußgeldbescheid erlassen. Dort wird neben einem Bußgeld auch die zu viel gezahlte Miete angesetzt. Gegen den Bußgeldbescheid kann der Vermietende Einspruch einlegen. Wir geben das Verfahren dann an das Amtsgericht zur Entscheidung ab.

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