§1 Aufgaben
Absatz(1)
Absatz(2)
- Vertretung der Interessen der Seniorinnen und Senioren gegenüber den städtischen Körperschaften und in der Öffentlichkeit sowie gegenüber allen Institutionen, die mit Angelegenheiten von älteren Menschen befasst sind.
- Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen und Programmen für Seniorinnen und Senioren
- Beratung von Seniorinnen und Senioren
- Förderung von und Mitwirkung bei kulturellen und geselligen Veranstaltungen von besonderer Bedeutung für Seniorinnen und Senioren.
- Durchführung von Veranstaltungen in Zusammenarbeit bzw. Abstimmung mit den zuständigen Stellen der Stadtverwaltung.
Absatz(3)
Er wird frühzeitig von den einschlägigen öffentlich tagenden Planungs- und Entscheidungsgremien über alle Angelegenheiten unterrichtet, deren Kenntnis zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme in einer angemessenen Frist.
Absatz(4)
Er kann unaufgefordert Vorschläge einreichen bzw. Stellungnahmen abgeben und wird über deren Berücksichtigung in angemessener Frist benachrichtigt.
Absatz(5)
Absatz(6)
Die bzw. der Vorsitzende des Seniorenbeirates berichtet jährlich in der Stadtverordnetenversammlung über dessen Tätigkeit.
§2 Organe
Organe des Senior(inn)enbeirates sind:
- die Vollversammlung (§ 3)
- der Vorstand (§ 5).
§3 Vollversammlung
Absatz(1)
Die Vollversammlung ist das oberste Organ des Seniorenbeirates.
Sie trifft alle wichtigen Entscheidungen, wählt den Vorstand und überwacht seine Tätigkeit.
Absatz(2)
Die Vollversammlung besteht aus
- 5 Seniorinnen bzw. Senioren, die aus dem Kreis der Delegierten der in Kassel bestehenden Altenclubs und -Vereinigungen gewählt werden, sofern diese keiner der in Buchstaben d) - e) bezeichneten Organisationen angehören,
- 2 Seniorinnen bzw. Senioren, die aus dem Kreis der Delegierten der Einrichtungs- und Bewohnerbeiräte der Senioren- und Pflegeeinrichtungen in Kassel gewählt werden,
- 9 Personen, die von Seniorinnen bzw. Senioren gewählt werden, die weder einem Altenclub oder einer Altenvereinigung angehören noch in einer Wohneinrichtung leben,
- jeweils 2 Seniorinnen bzw. Senioren von folgenden Organisationen:
- Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Kassel-Stadt v. 2003
- Seniorenrat des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), Region Nordhessen - und jeweils einer Seniorin bzw. einem Senior von folgenden Organisationen:
- Sozialverband VdK Hessen-Thüringen e. V. - Kreisverband Kassel-Stadt
- Der Paritätische Wohlfahrtsverband e. V. (DPWV), Kreis Kassel
- Evangelischer Stadtkirchenkreis Kassel
- Katholische Kirche Kassel
- Sozialverband Deutschland e. V. (SoVD), Kreisverband Kassel
- Ausländerbeirat der Stadt Kassel
- Stadtteilzentrum Agathof e. V.
- Fachkoordination Älterwerden in Niederzwehren (FÄN)
- Stadtteiltreff Mombach
- Zentrum für Menschen mit Demenz und Angehörigen (ZEDA)
- Hand in Hand e. V.
- Piano e. V.
Absatz(3)
Die gewählten bzw. entsandten Personen müssen ihren Wohnsitz in Kassel und das 60. Lebensjahr vollendet haben. Bei lnhaberinnen bzw. Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.
Absatz(4)
Die Vollversammlung wird für die Dauer der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung bestellt.
Absatz(5)
Absatz(6)
Die Wahlversammlungen finden jeweils im Monat der Kommunalwahlen statt. Die Wahltage werden von der Geschäftsstelle des Seniorenbeirates festgesetzt.
Absatz(7)
Absatz(8)
§4 Verfahren, Beschlüsse
Absatz(1)
Absatz(2)
Absatz(3)
Absatz(4)
Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.
Absatz(5)
Absatz(6)
Im Übrigen regelt der Seniorenbeirat seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung.
§5 Vorstand
Absatz(1)
- Vorbereitung der Sitzungen der Vollversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse
- Vertretung des Seniorenbeirates nach außen einschließlich öffentlicher Stellungnahme
- Interessenvertretung bei aktuellem Anlass im Rahmen der Willensbildung der Vollversammlung
- jährliche Berichterstattung über die Tätigkeit in einer Vollversammlung.
Absatz(2)
Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern
- zwei Schriftführerinnen bzw. Schriftführern
- vier Beisitzerinnen bzw. Beisitzern
Absatz(3)
Die Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte in der ersten Sitzung nach der Wahl gem. § 55 der Hess. Gemeindeordnung gewählt. Scheidet der/die Vorsitzende vorzeitig aus dem Vorstand aus, findet für den Rest der Wahlzeit eine Nachwahl statt; im Übrigen gilt § 55 Abs. 4 HGO entsprechend.
Absatz(4)
Die Vorschriften des § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 Satz 1 und die Absätze 3, 4 und 6 gelten entsprechend. § 4 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Vorstand in der Regel monatlich zusammen tritt und unverzüglich einberufen werden muss, wenn es ein Viertel seiner Mitglieder verlangt.
Absatz(5)
Der Vorstand tagt in der Regel nicht öffentlich. § 67 Abs. 1 der HGO gilt dafür entsprechend.
§6 Geschäftsstelle
Der Magistrat der Stadt Kassel richtet für den Seniorenbeirat eine Geschäftsstelle ein.
§7 Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich für die Stadt Kassel tätig. Für sie gelten die sich auf ehrenamtliche Tätigkeit beziehenden Rechtsvorschriften entsprechend.
§8 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 7. Februar 2011 | am 11. März 2011 |
Erste Änderung | 14. Dezember 2015 | am 29. Dezember 2015 |