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Barrierefrei in Kassel Vorlesen

"Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." Grundgesetz Art.3, Abs.3

Behinderte Menschen haben das Recht, in gleicher Weise wie Nichtbehinderte am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und nicht auf die Fürsorge der Gesellschaft angewiesen zu sein. Sie sollen aus eigener Kraft und ohne die Hilfe anderer Schulen, Ausbildungsstellen und Arbeitsplätze erreichen, am kulturellen Leben teilnehmen, Gaststätten und Geschäfte erreichen, Freizeiteinrichtungen nutzen und Verwaltungs- und Dienstleistungsgebäude aufsuchen können. Grundvoraussetzung dafür ist die barrierefreie und behindertengerechte Gestaltung des Lebensraumes, sowohl des öffentlichen Raumes wie Straßen, Plätze und Gebäude, wie auch des privaten Raumes. Es genügt dabei nicht, wenn Behinderte eine eigene behindertengerechte Wohnung bewohnen. Vielmehr sollen sie auch Freunde und Verwandte besuchen und sich in deren Umgebung weitgehend selbstständig bewegen können.

Durch die barrierefreie Gestaltung des Lebensraumes entstehen auch für andere Personengruppen, wie z.B. Personen mit Kinderwagen oder ältere Menschen Vorteile. Es ist von Vorteil, die Bestimmungen der DIN 18024 und 18025 von Beginn an bei der Planung aller Bauvorhaben zu berücksichtigen, denn Nachbesserungen und nachträgliche Ein- und Umbauten sind auf alle Fälle kostenintensiver. Fachleute auf dem Gebiet des barrierefreien Bauens sind sich einig, dass die Beachtung des "Barrierefrei-Prinzips" keine oder nur geringe Mehrkosten verursacht. Wohnungen, die barrierefrei gestaltet sind, können dem Nutzer auch dann noch dienlich sein, wenn er gebrechlich wird, bzw. durch Krankheit oder Unfall selbst zum Behinderten wird.